ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR LEISTUNGEN DER HORST HÖLL BÜROEINRICHTUNG GMBH

 

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  2. Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

In allen Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Beziehungen zwischen der horst höll Büroeinrichtung GmbH, Hubertusstr. 15, 76532 Baden-Baden (im Folgenden: „Höll“) mit Kunden in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (im Folgenden: „Kunden“) gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingungen und besondere Bedingungen für Leistungen (im Folgenden: „AGB“). Entgegen stehende und über die Vertragsbestandteile hinaus gehende Bedingungen und Regelungen des Kunden, insbesondere in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn solche Bedingungen einem Auftrag des Kunden beigefügt werden und die Höll diesen Auftrag durchführt, ohne diesen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen. Der Kunde erkennt diese AGB der Höll mit Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung auch für zukünftige Vertragsbeziehungen und vorvertragliche Beziehungen an, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

  1. Auftragsannahme, Auftragsänderungen

2.1 Die Angebote der Höll sind insbesondere in Bezug auf Preise und Liefertermine bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Alle Katalogpreise und Preise im b2b-Webshop http://shop.hoell.de der Höll sind unverbindliche und frei bleibende Richtpreise.

2.3 Aufträge und Abreden ohne Nutzung der Webshops von Höll bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Höll in Textform (z.B. E-Mail, Brief usw.).

2.4 Bei der Nutzung des b2b-Webshops unter http://shop.hoell.de kann der Kunde bei Durchlaufen des Bestellvorgangs jederzeit Korrekturen an der Bestellung vornehmen, erforderlichenfalls auch einen Bestellschritt zurückspringen, zuletzt auf der Bestellübersicht im Warenkorbbereich. Die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, werden während des Bestellvorgangs angezeigt. Mit Absendung einer Bestellung durch die Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ im Warenkorbbereich gibt der Kunde ein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB ab. Der Eingang und der Inhalt der Bestellung des Kunden wird von der Höll per E-Mail bestätigt und stellt noch keine Annahme des Auftrags dar. Ein Vertrag zwischen Höll und dem Kunden kommt erst zustande, wenn Höll dem Kunden eine Auftragsbestätigung per E-Mail zusendet.

2.5 Auftragsänderungen bedürfen des ausdrücklichen Einverständnisses von Höll in Textform und sind nur möglich, wenn die auftragsbezogene Fertigung beim Hersteller noch nicht begonnen hat bzw. die Lieferung vom Vorlieferanten noch nicht erfolgt ist. Auftragsänderungen müssen spätestens 5 Arbeitstage nach Datum der Auftragsbestätigung in schriftlicher Form vorliegen. Wegen der kurzfristigen Liefertermine sind Änderungen für Bürobedarfsaufträge nicht möglich. Bei Sonderbearbeitungen sind Änderungen ausgeschlossen. 2.6 Auftragsbestätigungen sind vom Kunden sofort nach Eingang zu prüfen. Abweichungen von der Bestellung sind Höll umgehend schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer mitzuteilen; maßgeblich ist der Inhalt der Auftragsbestätigung.

 

  1. Preise und Preisänderungen

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für den im Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang und je Vertragsverhältnis zzgl. einer Administrationspauschale von mtl. 6 €. Zölle und ähnliche Abgaben hat der Kunde zu tragen. Höll ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

3.2. Dienstleistungen (soweit nicht im Rahmen eines Service- oder Miet-Servicevertrages erbracht), Montage-, Mehr- oder Sonderleistungen sowie Einbauten, Ändern, Verteilen oder Aufstellen von Büroeinrichtungen oder sonstige zusätzliche Arbeiten werden zu den jeweils gültigen Preisen zzgl. eines pauschalen Fahrkostenanteils berechnet.

 

  1. Versandkosten, Mindermengen

Eine Versendung ist nur innerhalb Deutschlands möglich. Ab einem Bestellwert von 49,00

€ (exkl. MwSt.) ist der Versand kostenfrei. Bis zu dieser Summe wird eine Versandkosten- pauschale in Höhe von 6,50 € zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben. Für Bestellungen unter dem Mindestbestellwert von 20,00 € wird ein Mindermengenzuschlag von 4,50 € zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben.

 

  1. Zahlungsbedingungen

5.1 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort rein netto zahlbar. Schecks werden unter dem Vorbehalt der endgültigen Gutschrift angenommen. Höll ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Kunde Neukunde ist oder Höll Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kun- den wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen gegenüber Höll durch den Kunden gefährdet wird.

5.2 Bei Einzelaufträgen im Wert von über 50.000,00 € ist nach Auftragserteilung eine Anzahlung von 1/3 zu leisten.

5.3 Eine Aufrechnung ist gegenüber Höll nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Höll berechtigt, alle noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

 

  1. Sonderregelungen für die Teilnahme an unserem b2b-Webshop unter www.hoell-officeshop.de

6.1 Kunden, die zum ersten Mal im Webshop eine Bestellung aufgeben wollen, müssen sich vorher registrieren. Zur Registrierung muss das Registrierungsformular vom Kunden vollständig ausgefüllt werden. Der Kunde garantiert, dass die von ihm angegebenen Informationen, insbesondere zu seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, wahr und vollständig sind. Änderungen wird der Kunde unverzüglich mitteilen.

6.2 Jeder Kunde gibt in dem Registrierungsformular seinen Benutzernamen an. Außerdem

gibt sich jeder Kunde ein von ihm gewähltes Kennwort. Bestellungen können nur unter Verwendung von Benutzernamen und Kennwort aufgegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der Benutzername und das Kennwort vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt werden.

6.3 Höll speichert nicht den vollständigen Vertragstext nach Vertragsschluss und macht diesen dem Kunden auch nicht vollständig zugänglich. Im Rahmen der Kaufabwicklung erhält der Kunde aber per E-Mail eine Beschreibung der Bestellung mit den Bestelldaten, dem Vertragsinhalt und den AGB. Die Bestellung, den Vertragstext und die AGB kann der Kunde ferner über die Webseiten ausdrucken und in wiedergabefähiger Form speichern.

 

  1. Änderungen an vermieteten oder gewarteten Objekten; Veränderung des Aufstellungsortes

7.1 Höll ist berechtigt, Änderungen an vermieteten Objekten, also etwa vermieteten Drucksystemen gem. Ziff. III 1.1 und Hardware gem. Ziff. IV 2.1.1, vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung und zur Sicherung der Funktionalität dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Objekte nicht beeinträchtigt wird. Höll hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen.

7.2 Änderungen und Anbauten an vermieteten Objekten durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung von Höll in Textform (z.B. E-Mail, Telefax usw.). Dies gilt ins- besondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der vermieteten Objekte mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf überlassene Computerprogramme nach § 69d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der vermieteten Objekte stellt der Kunde auf Verlangen von Höll den ursprünglichen Zustand wieder her.

7.3 Die Aufstellung der vermieteten oder gewarteten Objekte an einem anderen als dem im Vertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung von Höll in Textform (z.B. E-Mail, Telefax usw.). Höll wird ihre Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für sie unzumutbar machen. Höll kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vor- genommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.

 

  1. Leistung durch Dritte

Höll ist berechtigt, die Höll vertraglich obliegenden Leistungen durch einen fachkundigen Dritten ausführen zu lassen, welcher dem Kunden schriftlich genannt wird. Die Rechnungsstellung erfolgt durch Höll.

 

  1. Versicherung der vermieteten Objekte

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vermieteten Objekte, also etwa vermietete Drucksysteme gem. Ziff. III 1.1 und Hardware gem. Ziff. IV 2.1.1 gegen Schäden aufgrund von Einbruchsdiebstahl, Brand, Blitzschlag, Implosion, Explosion, Induktion, Überspannung und höhere Gewalt zu versichern.

9.2 Der Kunde tritt bereits jetzt sicherungshalber alle Rechte aus der Versicherung für die vermieteten Objekte und seine Ansprüche gegen schädigende Dritte oder gegen deren Versicherer unwiderruflich an Höll ab. Höll nimmt die Abtretung an.

  1. Gebrauch der vermieteten Objekte, Gebrauchsüberlassung an Dritte/Untermiete

10.1 Die Überlassung von vermieteten Objekten (also etwa vermietete Drucksysteme gem. Ziff. III 1.1 und Hard und/oder Software gem. Ziff. IV 2.1.1) erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die vermieteten Objekte dürfen nur zu den im Vertrag näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.

10.2 Der Kunde ist ohne Erlaubnis von Höll nicht berechtigt, den Gebrauch an von vermieteten Objekten (einschließlich hierbei ggf. mitüberlassener Software) einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

11.1 Der Kunde wird einen Verantwortlichen benennen, der als Ansprechpartner für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Höll dient.

11.2 Der Kunde ist für eine angemessene Sicherung des von den Leistungen von Höll betroffenen Datenbestands selbst verantwortlich. Höll darf davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden nach dem Stand der Technik gesichert sind.

11.3 Der Kunde wird Höll die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Änderungen in seiner Sphäre, die Auswirkungen auf die von Höll zu erbringenden Leistungen haben (z.B. Änderungen der Betriebsbedingungen, Umbauten und Änderungen der IT-Infrastruktur) wird der Kunde Höll rechtzeitig in Textform mitteilen.

11.4 Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten von Höll innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu den vertragsgegenständlichen Objekten zur Erbringung der Leistungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren. Der Kunde hat Höll zu diesen Zwecken den Zugriff auf vertragsgegenständliche Hardware und/oder Software über ein Kommunikationsnetz (z. B. Internet) zu ermöglichen.

11.5 Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß obwohl Höll seinen Verpflichtung nachgekommen ist, kann Höll den hierdurch entstandenen zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Kunden unter Zugrundelegung der üblichen Stundensätze gesondert in Rechnung stellen.

 

  1. Gewährleistung bei vermieteten Objekten

12.1 Die nachfolgenden Absätze regeln ausschließlich die Gewährleistungsrechte bei bestehenden Mietverhältnissen, etwa bei der Miete von Drucksystemen (Ziff. III) und Hardware und/oder Software (Ziff. IV). Die Gewährleistungsrechte bei anderen Rechtsverhältnissen bleiben unberührt.

12.2 Der Kunde hat Höll auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.

12.3 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur des vermieteten Objekts. Hierzu ist Höll ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann Höll das vermietete Objekt oder einzelne Komponenten hiervon zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

12.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Miete einzubehalten, wenn durch Umstände, die Höll nicht zu vertreten hat, die Nutzung des Objekts beeinträchtigt wird. Der Kunde bleibt jedoch berechtigt, einen geminderten Teil der Miete nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gegenüber Höll zurückzufordern.

12.5 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Höll ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie Höll verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

12.6 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser nicht geeignete und von Höll empfohlene Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile und Kopienträger verwendet oder ohne Zustimmung von Höll Änderungen am vermieteten Objekt vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile und Kopienträger zurückzuführen ist oder die Änderungen keine für Höll unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

 

  1. Haftung

13.1 Die Haftung von Höll auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 13 eingeschränkt.

13.2 Höll haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

13.3 Soweit Höll gemäß Ziff. 13.2. dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Höll bei Vertragsabschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Höll bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die Haftung ist insgesamt auf 15.000 EUR je Schadensfall begrenzt.

13.4 Im Falle des Bestehens eines Mietverhältnisses (etwa bei Ziff. III Miet-Service Drucksystemen oder Ziff. IV Miete von Hardware und/oder Software) ist die verschuldens- unabhängige Haftung von Höll nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Fehlern, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.

13.5 Höll haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur für solche Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.

13.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfange zu Gunsten der Organe von Höll, ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

13.7 Soweit Höll technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Höll geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

13.8 Die Einschränkungen dieser Ziff. 13 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.9 Für alle Ansprüche gegen Höll auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kunde Kenntnis vom Schaden erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähren Schadenersatzansprüche spätestens nach 3 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Abweichend geregelte Verjährungsfristen für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

 

  1. Schriftform, Teilunwirksamkeit

14.1 Vertragsabschluss (außer im b2b-Webshop), Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.

14.2 Die in Vertragsbestandteilen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden, falls nicht anderweitig ausdrücklich im Vertrag bestimmt. § 127 II BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.

14.3 Zusagen oder Garantien, gleich welcher Art, die eine weiter gehende Einstandspflicht durch Höll begründen, als in diesen AGB oder sonstigen Vertragsbestandteilen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch Höll.

14.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder in sonstigen Vertragsbestandteilen un- gültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Ansprüche Dritter

15.1 Für Zeichnungen, Lösungs- und Planungsvorschläge besteht Urheberrechtsschutz. Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen von Höll vertraulich zu behandeln und Unterlagen nicht weiter zu geben, insbesondere nicht an Wettbewerber. Muster, Modelle, Fotos, Zeichnungen und Pläne sind dem Kunden leihweise überlassen und sind nach Aufforderung an Höll zurückzugeben. Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne und Muster dürfen nur verwendet werden, wenn der Auftrag an Höll erteilt wird; andernfalls sind diese Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

15.2 Bei Programmänderungen und technischen Weiterentwicklungen gilt der zum Lieferzeitpunkt der Leistung bestehende Ausführungsstandard des Vorlieferanten bzw. Herstellers.

15.3 Macht ein Dritter wegen der von Höll gelieferten Leistungen dem Kunden gegen- über Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutz- rechten oder anderweitigen Rechtspositionen geltend, so wird Höll auf eigene Kosten die Vertretung des Kunden in jedem gegen ihn geführten Rechtsstreit übernehmen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde Höll umgehend über sämtliche Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite in Kenntnis setzt und Höll sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Rechtsverteidigung sowie des Aushandelns oder Abschlusses eines Vergleichs überlässt und evtl. Ansprüche wegen Rechtsmängeln nicht verjährt sind. 15.4 Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Rechtsübertragung bestehen in dem gesetzlich gegebenen Umfang mit den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Einschränkungen.

 

  1. Geheimhaltung und Datenschutz

16.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl eigenen wie denen des Vertragspartners, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Höll erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die betroffene Vertragspartei verpflichtet, den Vertragspartner vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

16.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

16.3 Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder der empfangenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihr von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

16.4 Höll hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn Höll Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Höll stellt sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten. Personenbezogene Daten werden von Höll in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

 

  1. Sonstiges

17.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

17.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

17.3 Höll ist berechtigt, das Eigentum an einer vertragsgegenständlichen Mietsache, ins- besondere zum Zwecke der Finanzierung, auf Dritte zu übertragen oder die sich aus dem Mietvertrag ergebene Ansprüche auf Mietraten sowie sonstigen vertraglichen Rechte an Dritte abzutreten. Höll ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag insgesamt zum Zwecke der Finanzierung auf eine Bank- oder Leasinggesellschaft zu übertragen.

17.4 Eine etwaige Vertragsübernahme von Mietverträgen wird vom Kunden vorab durch Unterschrift unter den Vertrag genehmigt. Im Falle der Vertragsübernahme verpflichtet sich Höll, für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, die nach den Bestimmungen des Vertrages die Vermieterseite treffen, neben der neuen Vertragspartei einzustehen.

17.5 Der Kunde hat Höll unverzüglich mitzuteilen, wenn über sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder er eine eidesstattliche Versicherung nach §807 ZPO abgegeben hat.

17.6 Wird ein vermietetes Objekt (also etwa vermietete Drucksysteme gem. Ziff. III 1.1 oder Hardware und/oder Software gem. Ziff. IV 2.1.1) oder ein Objekt, an welchem Service erbracht wird (etwa nach Ziff. III oder IV) gepfändet oder wird die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstückes, auf dem sich das vermietete Objekt befindet, beantragt oder macht ein Dritter in sonstiger Weise Rechte an dem vermieteten Objekt geltend, so hat der Kunde Höll hiervon unverzüglich unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen, insbesondere des Pfändungsprotokolls, zu benachrichtigen. Alle Interventions- kosten trägt der Kunde. Bei einem vermieteten Objekt hat der Kunde den Dritten auf die Eigentumsverhältnisse an dem vermieteten Objekt hinzuweisen.

 

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand

18.1 Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Baden-Baden, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Höll bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

 

  1. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Waren und Standardsoftware
  2. Vertragsgegenstand

1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. für den Verkauf und die Lieferung von Waren (z.B. Möbel, Büroartikel, usw.) und Standardsoftware (im Folgenden: „Vertragsgegenstände“).

1.2 Für die Vertragsgegenstände, deren Eigenschaften, Merkmale und ihren Verwendungszweck ist allein die im Vertrag enthaltene oder diesem beigefügte Produktbeschreibung maßgeblich, wobei Angaben zu den Vertragsgegenständen (z.B. Maße, Belastbarkeit und technische Daten) sowie die Darstellungen von Höll derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) nur annähernd maßgeblich sind, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Vertragsgegenstände. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

1.3 Der Quellcode (Source Code) von Standardsoftware ist nicht Teil der Vertragsgegen- stände. Bei Standardsoftware gelten ergänzend deren Nutzungs- oder Lizenzbedingungen.

 

  1. Teillieferung, Lieferverzug

2.1 Von Höll in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen der Vertragsgegen- stände gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragen Dritten.

2.2 Höll haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Höll nicht zu vertreten hat. Sofern Höll solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich er- schweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Höll zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist oder verschiebt sich der Liefer- oder Leistungstermin um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Vertragsgegenstände nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Höll vom Vertrag zurücktreten.

2.3 Höll ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehr- aufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Höll erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

2.4 Gerät Höll mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Höll eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe der AGB unter Ziff. I beschränkt.

 

  1. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

3.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Baden-Baden, so- weit nicht etwas anderes bestimmt ist. Schuldet Höll auch eine Installation, ist Erfüllungs- ort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

3.2 Sofern nicht gesondert vereinbart, unterstehen die Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen von Höll.

3.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Vertragsgegenstände an den Spe- diteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem die Vertragsgegenstände versandbereit sind und Höll dies dem Kunden angezeigt hat.

  1. Gewährleistung

4.1 Die Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Höll nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder an- derer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 4 Werktagen nach Ablieferung der Vertragsgegenstände oder ansonsten binnen 4 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Vertragsgegenstände ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von Höll sind die beanstandeten Vertragsgegenstände frachtfrei an Höll zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Höll die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Vertragsgegenstände sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinden.

4.2 Bei Sachmängeln der Vertragsgegenstände ist Höll nach einer innerhalb angemessener Frist von Höll zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden von Höll, kann der Kunde unter den Voraussetzungen dieser AGB unter Ziff. I Schadenersatz verlangen.

4.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne die Zustimmung von Höll die Vertragsgegenstände ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hier- durch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

4.5 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Vertragsgegen-

stände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

4.6 Sofern nicht abweichend geregelt, beträgt die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche ein Jahr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Höll, bei arglistigem Ver- schweigen des Mangels, bei Personenschäden oder bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die von Höll an den Kunden gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) das Eigentum von Höll. Die Vertragsgegenstände sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

5.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Höll.

5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5.4 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an Höll ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die anstelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Höll ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Höll abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung darf von Höll nur im Verwertungsfall widerrufen werden.

5.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kun- de sie unverzüglich auf das Eigentum von Höll hinweisen und Höll darüber informieren, um Höll die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Höll die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Höll.

5.6 Sofern Höll bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurücktreten (Verwertungsfall), ist Höll berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

III. Besondere Bedingungen für Miet-Service und Service Drucksysteme

 

  1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. für die Vermietung und Wartung („Miet-Service“) oder der ausschließlichen Wartung („Service“) von Drucksystemen (im Folgenden: „das Drucksystem“) am vereinbarten Aufstellort.

1.2 Bei Miet-Service vermietet Höll dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages das im Vertrag im Einzelnen bezeichnete Drucksystem. Das Drucksystem wird zu dem im Vertrag bezeichneten vertragsmäßigen Gebrauch überlassen.

1.3 Höll erbringt am Drucksystem beim Miet-Service und Service gem. Ziff. 1.1 die sich aus Ziff. 2 ergebenden Serviceleistungen während der Geschäftszeiten von Höll, die mit der Zahlung der in Ziff. 3 festgelegten Vergütung abgegolten sind.

 

  1. Preise und Leistungen

2.1 Der Preis für Miet-Service bzw. Service setzt sich aus der vereinbarten (Miet-)Servicerate für Seitenvolumina und/oder dem Seitenpreis sowie dem darüber hinaus tatsächlich erzielten Verbrauch zusammen, sofern nicht anders im Vertrag spezifiziert. Als „Kopie“ oder „Seite“ gelten hierbei sämtliche durch das jeweilige Drucksystem erzeugten Ausdrucke.

2.2 Im Preis sind enthalten: (a) Die Durchführung von Servicearbeiten während der Geschäftszeit von Höll. (b) Das Prüfen und Pflegen im technisch notwendigen Umfang, das Beseitigen von Störungen und Schäden, die Lieferung von Zubehör und Verbrauchsmaterial, soweit nicht nachfolgend ein Ausschluss gegeben ist. (c) Bei Miet-Service-Verträgen darüber hinaus die Überlassung der Drucksysteme.

2.3 Die im Preis enthaltenen Verbrauchsmaterialien werden dem abgerechneten Kopiervolumen entsprechend auf Bedarf nachgeliefert. Die Verbrauchsmaterialien bleiben Eigentum von Höll und sind insbesondere bei Beendigung des Vertrages an Höll herauszugeben. Der Kunde verpflichtet sich zu sachgemäßer Gerätebenutzung und ausschließlicher Verwendung der von Höll empfohlenen Verbrauchsmaterialien. Übersteigt der Aufwand den üblichen Bedarf, so ist Höll zur Berechnung der darüber hinaus verbrauchten Materialien berechtigt (s/w Toner wird nachberechnet, wenn die Farbdeckung pro Seite über 5 % liegt; Farbtoner wird nach- berechnet, wenn die Farbdeckung pro Seite über 20% liegt). 2.4 Die nachfolgend aufgezählten Arbeiten sowie die Belieferung mit folgendem Zubehör und Verbrauchsmaterial sind im Preis nicht enthalten und werden zu den jeweils vereinbarten Preisen gesondert in Rechnung gestellt: (a) die Belieferung mit Papier, Heftklammern, zusätzlichen Bedienungsanleitungen, Kabel, Leitungen oder sonstigen Steckverbindungen, soweit sie bei Miet-Service nicht im Lieferumfang des jeweiligen Drucksystems enthalten sind, (b) Anlieferung, Installation und Abholung des Drucksystems, (c) Installation der dazu- gehörigen Software - Applikationen sowie Software – Updates, (d) Anwendungsspezifische Kalibrierung bei Farb-Drucksystemen, (e) Wartungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten von Höll, (f) Umprogrammierung nach Ersteinstellung auf Wunsch des Kunden, (g) Nachträgliche Installation von Zubehör,

(h) Zeitweise Überlassung eines Ersatzgerätes wegen Instandsetzungsarbeiten, die von Höll nicht zu vertreten sind, (i) Nach- und Auffüllen von Verbrauchsmaterial, insbesondere Toner, Papier und Folien, (j) Wartungsarbeiten infolge unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung von nicht durch Höll freigegebenen Verbrauchsmaterialien (Toner; Papier, Folien), und (k) Anbindung an das EDV-System des Kunden, Umprogrammierung der Applikation und Update der hierfür erforderlichen Software, insbesondere Veränderung am Drucksystem durch Einflüsse der vorhandenen EDV-Struktur (z.B. IP Adressen, die durch einen DHCP Server verändert werden).

2.5 Der Kunde verpflichtet sich, während des Vertragszeitraumes nur durch Höll freigegebene Verbrauchsmaterialien zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Drucksysteme zu verwenden sowie alle Wartungs- und sonstigen Arbeiten am Drucksystem nur durch Höll oder durch Beauftragte von Höll ausführen zu lassen.

2.6 Höll ist berechtigt, den vereinbarten Preis erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung des Drucksystems oder Erbringung der Leistung anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat in Fällen einer Preiserhöhung von mehr als 10% pro Jahr das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten von Höll kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Preisreduzierung verlangen.

 

  1. Abrechnung

3.1 Die (Miet-)Servicerate für das vereinbarte Seitenvolumen ist vierteljährlich am 1. Werktag des Abrechnungszeitraums im Voraus fällig, bei einem Vertragsbeginn während einer Abrechnungsperiode zeitanteilig. Eine monatliche Abrechnung bleibt vorbehalten, muss jedoch von Höll schriftlich angekündigt werden. Für die Zeit zwischen Installation und der ersten Fälligkeit ist eine Nutzungsentschädigung von täglich 1/30 zu zahlen.

3.2 Die Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt mindestens auf der Basis des Formates DIN A4 zum jeweiligen Quartalsende. Dem Kunden werden die gemäß Zählerstand über das vereinbarte Seitenvolumen hinausgehende Seitenvolumen in Rechnung gestellt. Eine Gutschrift für nicht erstellte Seiten erfolgt nicht.

3.3 Geht der Zählerstand nicht rechtzeitig ein, ist Höll berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung die Durchschnittskopienzahl der letzten Abrechnung in Rechnung zu stellen. Der tatsächlich entstandene Anspruch bleibt davon unberührt. Nach Bekanntgabe des tatsächlichen Zählerstandes erfolgt die Abrechnung der Differenz. Die Verpflichtung des Kunden zur rechtzeitigen Zahlung der (Miet-)Servicrate wird dadurch nicht berührt.

3.4 Sämtliche Beträge werden von Höll aufgrund der hierzu vom Kunden erteilten SE- PA-Lastschriftmandats eingezogen. Sollte dieses SEPA-Lastschriftmandat nicht erteilt wer- den, erhöht sich die monatliche (Miet-)Servicerate um €10,00.

 

  1. Sorgfaltspflicht

4.1 Der Kunde verpflichtet sich, das Drucksystem gemäß den ihm übertragenen Bedienungspflichten in sorgfältiger Weise zu benutzen sowie die Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von Höll zu befolgen.

4.2 Der Kunde hat verantwortliche Personen namentlich zu benennen, die von Höll eingewiesen werden.

4.3 Der Kunde hat das Drucksystem in einem gebrauchsfertigen Zustand zu erhalten und erforderliche Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten von Höll oder einem von ihr autorisierten Dritten ausführen zu lassen. Der Kunde hat Höll auftretende Störungen unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. Gewährleistung

5.1 Die Gewährleistung bei einem Miet-Service von Drucksystemen richtet sich ausschließlich nach Ziff. I 12 der AGB. Die Gewährleistung bei Verträgen, welche nur Service an Drucksystemen zum Gegenstand haben, richtet sich ausschließlich nach den folgenden Absätzen dieser Ziff. 5.

5.2 Höll gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht mit Sachmängeln behaftet sind, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Mangel. Unerhebliche Mängel wird der Kunde Höll anzeigen; diese werden von Höll im Rahmen der nächsten Instandsetzungsmaßnahme beseitigt.

5.3 Soweit Höll eine Lösung zur Verfügung stellt, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang ist Höll auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration des Drucksystems vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Drucksystems einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.

5.4 Ist eine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung mangelhaft, ist Höll zur Nacherfüllung verpflichtet; diese kann durch Überlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Wartungspauschale zu mindern. Zur Kündigung des Vertrages insgesamt ist der Kunde nur berechtigt, wenn die fehlerhafte Leistung oder die erfolglose Fehlerbeseitigung die Betriebsfähigkeit des Drucksystems vollständig oder wesentlich einschränkt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. 5.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

5.6 Die vorstehenden Ansprüche erlöschen, wenn der Kunde oder Dritte an dem Drucksystem Änderungen vornehmen, denen Höll vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass auftauchende Fehler oder Störungen nicht auf die Veränderungen zurückzuführen sind und dass diese die Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.

  1. 7 Die vorstehenden Ansprüche erlöschen auch, wenn der Kunde von Höll erbrachte Leistungen nicht unverzüglich testet und dabei auftauchende oder erkennbare Fehler nicht unverzüglich Höll meldet und beschreibt.
  2. 8 Weitergehende oder hierneben bestehende Gewährleistungsansprüche des Kunden aufgrund der den Drucksystemen zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten bleiben durch diese Regelung unberührt.

5.9 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Höll, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Zahlungsverzug, Vertragsverletzung, Kündigung

6.1 Höll ist zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist (fristlos) berechtigt, wenn der Kunde eine seiner wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt. Dies gilt vor allem dann, wenn durch die Vertragsverletzung des Kunden eine Gefährdung des Eigentums von Höll oder der Forderungen von Höll gegen den Kunden eintritt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn (a) der Aufstellort des Drucksystems ohne Zustimmung von Höll verändert wird, (b) durch Verwendung von Höll nicht freigegebenen Verbrauchsmaterialien Störungen am Drucksystem auftreten und eine hierauf bezogene Abmahnung von Höll unbeachtet bleibt, (c) Zahlungsrückstand beim Miet-Service gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB bzw. beim Service-Vertrag in Höhe von zwei Monatsraten eintritt, (d) Sich die wirtschaftliche Lage des Kunden in einer Weise verschlechtert, die die ordnungsgemäße Fortsetzung der Zahlung nicht länger gewährleistet erscheinen lässt und die Ansprüche von Höll gefährden, (e) auf Seiten des Kunden Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste erfolgen.

6.2 Gerät der Kunde mit Zahlungen in Höhe von einer Monatsrate länger als 8 Tage in Verzug, so hat Höll für den Fall, dass der Kunde nicht innerhalb von weiteren 8 Tagen seine Zahlungspflicht erfüllt, zur Sicherung der offenstehenden Forderung das Recht, beim Miet-Service das Drucksystem zurückzunehmen oder generell einen Service- und Lieferstopp zu verhängen, bis der Kunde die Rückstände gezahlt hat. Durch den Liefer- und Servicestopp wird der Bestand des Vertrages nicht berührt, insbesondere wird der Kun- de nicht von der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Preise befreit.

6.3 Sofern Höll nicht auf die gesetzlichen Erfüllungs- und/oder Schadensersatzansprüche besteht, kann sie bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Kunden und daraus folgender Vertragsauflösung durch Höll statt dessen einen sofort fälligen pauschalierten Schadensersatz beanspruchen. Der pauschalierte Schadensersatz umfasst die bis zum Ende der Vereinbarung fälligen Zahlungen abzüglich ersparter Aufwendungen (Zinsersparnisse und Verwertungserlös), mindestens jedoch 5 % der nach der gesamten Vertragsdauer gegenüber Höll geschuldeten Vergütung. Des Weiteren ist der Kunde zur sofortigen Beendigung der Benutzung des Drucksystems sowie zu dessen Herausgabe verpflichtet.

 

  1. Vertragsdauer / Rückgabe des Drucksystems

7.1. Der Vertrag kommt erst mit Unterschrift durch beide Parteien zustande.

7.2 Wird der Vertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Grundlaufzeit nicht fristgerecht schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum jeweiligen Laufzeitende. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

7.3 Bei Beendigung des Miet-Service-Vertrages ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten und Gefahr das Drucksystem innerhalb von 5 Arbeitstagen in ordnungsgemäßem Zustand inklusive Bereinigung des Datenträgers an Höll zurückzusenden. Sollte dies nicht der Fall sein, trägt der Kunde die Kosten für die Abholung, Datenlöschung, sowie etwaige Instandhaltungskosten (siehe VII 1.1.2). Höll wird die Daten von in Drucksystem eingebauten Festplatten nach Rücknahme löschen.

 

  1. Besondere Bedingungen für Miet-Service oder Wartung von Hardware und/oder Software
  2. Miet-Service oder Wartung von Hardware und/oder Software

1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. für den Miet-Service oder Wartung von Hardware und/oder Software durch Höll.

1.2 Bei Hardware im Sinne dieser Besonderen Bedingungen nach Ziff. IV handelt es sich um Hardware von IT-Systemen; bzgl. der Hardware von Drucksystemen gelten die Regelungen der Ziff. III.

1.3 Die von Höll im Rahmen des Miet-Services von Hardware und/oder Software zu erbringende Leistung wird in der folgenden Ziff. 2 näher definiert.

1.4 Die von Höll im Rahmen der Wartung von Hardware und/oder Software zu erbringende Leistung wird in der folgenden Ziff. 3 näher definiert.

 

  1. Miet-Service von Hardware und/oder Software

2.1 Vertragsgegenstand

2.1.1 Höll vermietet dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages die im Vertrag im Einzelnen bezeichnete Hardware und/oder Software (im Folgenden: Mietsache). Eine Überlassung weiterer und neuerer Hardware oder Versionen der Software erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Der Kunde erhält die von dem jeweiligen Hersteller der Mietsache beigefügten Benutzerhandbücher bzw. Dokumentationen, sofern sich aus Service Level Agreements (im Folgenden: „SLA“) oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt.

2.1.2 Die im Vertrag aufgeführte Mietsache wird zu dem dort bezeichneten vertragsmäßigen Gebrauch überlassen.

2.1.3 Höll erbringt an der Mietsache Serviceleistungen entsprechend der Regelungen der Ziff. 3.3, 3.4 und 3.5. Sofern in SLA oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen geregelt, erbringt Höll an der Mietsache die aus den SLA ergebenden Serviceleistungen während der in den SLA festgelegten Servicezeit von Höll.

2.1.4 Auf Wunsch des Kunden erbringt Höll auf Basis separater Vereinbarung und Vergütung nachfolgende Leistungen:

(a) Die Überlassung von Kabeln, Leitungen oder sonstige Steckverbindungen, soweit sie nicht im Original-Lieferumfang der jeweiligen Hardware enthalten sind,

(b) Installationen der von diesen Besonderen Bedingungen für Miete oder Wartung von Hardware und/oder Software gem. Ziff. 2.1.1 umfassten Software und Software-Upgrades auch nach der erstmaligen Bereitstellung gem. Ziff. 2.2, (c) Ein- und Auspflegen von Computern/Clients und Usern und die Einrichtungen und Mailkonten, (d) die Installation der von diesen Besonderen Bedingungen für Miete oder Wartung von Hardware und/oder Software nicht umfassten Software, deren Pflege und Wartung (Pflege und Wartung dieser Software kann Höll auf Anfrage nur leisten, sofern dies Höll rechtlich möglich ist), (e) die nachträgliche Installation oder Integration von Zubehör oder neuer Hardware, (f) die Durchführung von Schulungen.

 

2.2 Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft

2.2.1 Höll liefert die in Ziff. 2.1.1 bezeichnete Mietsache frei Haus zu dem im Vertrag angegebenen Aufstellungsort, sofern vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.

2.2.2 Höll übernimmt bei Hardware deren Aufstellung und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Der Kunde erhält Software von Höll nach Wahl von Höll vorinstalliert oder zur Installation durch den Kunden. Darüber hinausgehende Leistungen von Höll sind gegebenenfalls im Vertrag festzulegen und gesondert zu vergüten.

2.2.3 Der Kunde hat vor der Anlieferung der Hardware die ihm von Höll zuvor rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Hardware erforderlich sind.

2.2.4 Auf Wunsch des Kunden erbrachte Beratungsleistungen von Höll, die über die Mitteilung der räumlichen und technischen Voraussetzungen nach vorstehender Ziff. 2.2.3 hinausgehen und nicht von SLA umfasst werden, sind gesondert zu vergüten. Einzelheiten hierzu werden im Vertrag geregelt. Sofern im Vertrag keine diesbezügliche Regelung getroffen ist, werden Beratungsleistungen nach den aufgewendeten Stunden nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preisliste von Höll vergütet.

 

2.3. Vergütung

2.3.1 Die vom Kunden zu leistende Mietservicerate wird im Vertrag festgelegt.

2.3.2 Die Mietservicerate umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren gem. SLA vereinbarte Instandhaltung, Instandsetzung und sonstige Serviceleistungen.

2.3.3 Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs gem. SLA erforderlich sind.

2.3.4 Die Mietservicerate ist vierteljährlich am 1. Werktag des Abrechnungszeitraums im Voraus fällig, bei einem Vertragsbeginn bzw. während einer Abrechnungsperiode zeitanteilig. Eine monatliche Abrechnung bleibt vorbehalten, muss aber schriftlich angekündigt werden. Für die Zeit zwischen dem Herbeiführen der Betriebsbereitschaft gem. Ziff. 2.2 und der ersten Fälligkeit ist eine Nutzungsentschädigung von täglich 1/30 zu zahlen.

2.3.5 Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen von Höll vor Ort verlangt hat oder es sich um Leistungen gem. Ziff. 2.1.4 handelt.

2.3.6 Höll ist berechtigt, den vereinbarten Preis erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache oder Erbringung der Leistung anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat in Fällen einer Preiserhöhung von mehr als 10% pro Jahr das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten von Höll kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Preisreduzierung verlangen.

 

2.4. Nutzung von gemieteter Software

2.4.1 Sofern (auch) Software gemietet wurde, gelten für die Software nachfolgende Regelungen dieses Absatzes.

2.4.2 Der Kunde darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung gem. § 69d Abs. 1 UrhG für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Fehlerberichtigung durch den Kunden notwendig wird.

2.4.3 Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Ausgenommen hier- von sind Übersetzungen der Codeform, die unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der überlassenen Software oder mit anderen Computerprogrammen zu erhalten, sofern die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.4.4     Die bei Handlungen nach der vorstehenden Ziff. 2.4.3 gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist. Es ist ferner unzulässig, die Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen zu verwenden.

2.4.5 Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Se- riennummern oder ähnliches, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

 

2.5. Obhuts- und Duldungspflichten des Kunden

2.5.1 Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen von Höll, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

2.5.2 Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Mietsache vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird ggf. vorhandene Datenträger mit Software und mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Mitarbeiter darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist. Angefertigte Kopien der Software sind vom Kunden als solche zu kennzeichnen.

 

2.6. Erhaltungspflicht von Höll und allgemeine Bestimmungen für die Erbringung der Serviceleistungen

2.6.1 Höll ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten gem. SLA durchzuführen.

2.6.2 Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Höll ist der hierzu erforderliche Zugang zur Mietsache zu gewähren.

2.6.3     Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Mietsache an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen wie Veränderungen der IT-Umgebung.

2.6.4 Höll erbringt Serviceleistungen nur während der in den SLA festgelegten Servicezeit. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Erforderliche Termine werden zwischen Höll und dem Kunden abgestimmt. Außerhalb der genannten Geschäftszeiten erbringt Höll auf Wunsch des Kunden Serviceleistungen auf Basis separater Vereinbarung und Vergütung.

2.6.5     Der Kunde hat Höll den Zugriff auf das IT-System über ein Kommunikationsnetz (z.B. Internet) zu ermöglichen („Remote-Zugriff“). Sofern möglich, erbringt Höll Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten oder sonstige Serviceleistungen per Remote-Zugriff.

 

2.7. Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

2.7.1 Das Mietverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien.

2.7.2 Das Mietverhältnis hat zunächst eine im Vertrag festgeschriebene Laufzeit. Wird der Vertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit nicht fristgerecht schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum jeweiligen Laufzeitende

2.7.3 Das Kündigungsrecht des Kunden nach Ziff. IV 2.3.6 sowie nach Ziff. I 12.4 und das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, welcher zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch Höll berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde eine seiner wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verletzt. Dies gilt vor allem dann, wenn durch die Vertragsverletzung des Kunden eine Gefährdung des Eigentums von Höll oder der Forderungen von Höll gegen den Kunden eintritt, insbesondere wenn

(a) der Kunde den Standort des der Mietsache ohne Zustimmung von Höll verändert,

(b) Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden ohne Zustimmung von Höll gem. Ziff. I 7.2 durchgeführt werden, oder (c) der Kunde gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Zahlungsrückstand gerät.

2.7.4 Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.8. Rückgabe

2.8.1 Unmittelbar zur Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde Höll Zugriff auf die Software über ein Kommunikationsnetz (z.B. Internet) zu ermöglichen, um die Beendigung der Softwarelizenzen vornehmen zu können.

2.8.2 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde Höll die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassene Software, sofern auf Originaldatenträgern übergeben auch diese Originaldatenträger, einschließlich Handbüchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der von Höll überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen.

2.8.3 Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

2.8.4 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.

 

  1. Wartung von Hardware und/oder Software

3.1 Vertragsgegenstand

3.1.1 Höll übernimmt die technische Wartung und Betreuung der im Vertrag im Einzelnen bezeichneten Hardware und/oder Software. Die Einbeziehung weiterer oder anderer Hardware und/oder Software in den Leistungsumfang bedarf einer Änderungsvereinbarung.

3.1.2 Höll erbringt an der Hard- und/oder Software gem. Ziff. 3.1.1 die sich im Einzelnen aus Ziff. 3.2 und den Service Level Agreements (im Folgenden: „SLA“) oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Serviceleistungen während der in den SLA fest- gelegten Servicezeit von Höll.

3.1.3 Sofern Hardware und/oder Software von Höll vermietet werden, gelten bzgl. der hie- ran zu erbringenden Serviceleistungen ausschließlich die Regelungen zum Miet-Service gem. Ziff. 2.

 

3.2 Leistungen von Höll

3.2.1 Höll erbringt ab Vertragsschluss folgende Leistungen an der vertragsgegenständlichen Hard- und/oder Software: Instandsetzung (Ziff. 3.3), Instandhaltung (Ziff.3.4) und Hotline-Unterstützung (Ziff. 3.5). Soweit hinsichtlich der einzelne Hardware und/oder Software Besonderheiten für die von Höll zu erbringenden Leistungen bestehen oder der Kunde zusätzlich eine Aktualisierung seiner bestehenden IT-Infrastruktur wünscht, ergibt sich dies aus der Bestellung oder Ergänzungen im Vertrag mit dem Kunden.

3.2.2 Höll wird vor Aufnahme der Leistungserbringung und bei Änderungen der IT-Umgebung beim Kunden den Zustand sowie die bestimmungsgemäße Funktionsweise der vertragsgegenständlichen Hardware und/oder Software und der beim Kunden vorhandenen Hard- und Softwareumgebung (IT-Infrastruktur Bestandsaufnahme) prüfen. Höll stellt die Ergebnisse der Überprüfung in einer Dokumentation dar, welche für die Kalkulation des Vertrages maßgeblich ist. Die für die Dokumentation von Höll aufgewendeten Tätigkeiten werden separat nach Aufwand vergütet. Im Übrigen sind Leistungsstörungen, die auf von Höll in ihrem Bericht festgestellten Mängeln beruhen, von Höll nicht zu vertreten.

3.2.3 Höll erbringt Leistungen grundsätzlich nur während den in den SLA bestimmten Servicezeiten. Wünscht der Kunde die Erbringung von Leistungen außerhalb der Servicezeit, wird sich Höll nach besten Kräften darum bemühen, diesem Wunsch nachzukommen. Für außerhalb der Servicezeit erbrachte Leistungen wird von Höll eine gesonderte Vergütung gemäß SLA verlangt; dies gilt auch für Leistungen, die von der Wartungspauschale gem. Ziff. 3.6.1 erfasst sind. Erforderliche Termine werden zwischen Höll und dem Kunden ab- gestimmt.

3.2.4 Sofern technisch möglich, kann Höll Wartungsleistungen auch per Ferndiagnose und -wartung erbringen. Der Kunde hat Höll zu diesen Zwecken den Zugriff auf zu wartende Hardware und/oder Software über ein Kommunikationsnetz (z. B. Internet) zu ermöglichen. Die für die Installation der hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen entstehenden Kosten (Software, Hardware, Installationsaufwand) trägt der Kunde. Die Erbringung der Ferndiagnose und -wartung selbst erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften dieser vertraglichen Vereinbarungen.

3.2.5 Grundsätzlich obliegt die Entsorgung und Verwertung ausgewechselter Hardwarekomponenten dem Kunden. Sofern der Kunde diese Aufgaben Höll überträgt, ist diese Leistung gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

3.3 Instandsetzung

3.3.1 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler und Probleme bzw. den Ablauf von Systemausfällen so genau wie möglich zu beschreiben. Mit der Beseitigung von Fehlern wird Höll innerhalb der in den SLA genannten Reaktionszeiten beginnen. Unterbleibt eine für Höll nachvollziehbare Beschreibung, so ist Höll nicht verpflichtet, die vorstehend vereinbarten Reaktionszeiten einzuhalten; in diesem Fall wird Höll den Kunden auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen und nach Ablauf der ggf. durchzuführenden eigenen Analyse einen neuen Zeitrahmen für die Fehlerbeseitigung nennen.

3.3.2 Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwendiger als angenommen, so ist Höll berechtigt, dem Kunden eine Ersatz- oder Umgehungslösung („workaround“) zur Verfügung zu stellen.

3.4 Instandhaltung

Gegenstand der Instandhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der vertragsgegenständlichen Hardware und/oder Software durch Gerätepflege oder Updates dienen sowie der Austausch defekter oder nicht mehr sicher funktionsfähiger Verschleißteile.

 

3.5 Hotline-Unterstützung

3.5.1 Höll wird den Kunden telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hin- sichtlich der Behebung von einfachen Störungen an der vertragsgegenständlichen Hardware und/oder Software beraten und unterstützen.

3.5.2 Die Hotline steht dem Kunden während der in den SLA festgelegten Servicezeit von Höll zur Verfügung. Während dieser Zeit wird Höll auch vom Kunden per E-Mail eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung dieser Leistungen außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.

3.5.3 Die Hotline dient allein der Unterstützung des Kunden bei der Inanspruchnahme der

 

 

nach diesem Vertragsverhältnis geschuldeten Leistungen von Höll. Eine Nutzung der Hotline zur Unterstützung in anderen Fragen oder als Ersatz für eine Schulung ist gesondert zu vergüten.

 

3.6 Vergütung

3.6.1 Die vom Kunden zu leistende Wartungspauschale wird im Vertrag festgelegt.

3.6.2 Verbrauchs-, Ersatz- und Verschleißteile und sonstige Materialkosten sind in der nach Ziff. 3.6.1 zu zahlenden Wartungspauschale nicht enthalten und werden gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von Höll gesondert berechnet. Dies gilt auch für die Anschaffung neuer Hardware oder Software, welche im Rahmen des Wartungsvertrages notwendig sein sollte, um den reibungslosen Betrieb des EDV-Systems des Kunden sicherzustellen.

3.6.3 Höll wird dem Kunden den angefallenen Aufwand transparent in Form von Tätigkeits- berichten (Arbeitsscheinen) nachweisen.

3.6.4 Die Pflicht zur Zahlung der Wartungspauschale beginnt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Die Wartungspauschale ist vierteljährlich am 1. Werktag des Abrechnungszeitraums im Voraus fällig, bei einem Vertragsbeginn bzw. während einer Abrechnungsperiode zeitanteilig. Eine monatliche Abrechnung bleibt vorbehalten, muss aber schriftlich angekündigt werden. Für die Zeit zwischen Vertragsbeginn und der ersten Fälligkeit ist ein Betrag von täglich 1/30 der vereinbarten Wartungspauschale zu zahlen.

3.6.5 Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen von Höll vor Ort verlangt hat.

3.6.6 Höll ist berechtigt, den vereinbarten Preis erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Hardware und/oder Software der Leistung anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat in Fällen einer Preiserhöhung von mehr als 10% pro Jahr das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten von Höll kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Preisreduzierung verlangen.

 

3.7. Gewährleistung

3.7.1 Der Kunde wird Höll unverzüglich über das Vorliegen einer mangelhaften Leistung informieren.

3.7.2 Höll ist zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden vertragsgemäß zu erbringen. Der Kunde kann Höll hierfür eine angemessene Frist setzen. Handelt es sich bei der betroffenen Leistung um eine Leistung mit primär dienstvertraglichem Charakter, besteht die vorstehende Verpflichtung des Kunden nicht, soweit er die mangelhafte Leistung nicht zu vertreten hat.

3.7.3 Kommt Höll der Pflicht zur Beseitigung einer mangelhaften Leistung gemäß Ziff. 3.7.2 nicht innerhalb einer ihm vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Kunde auf Kosten von Höll den Mangel selbst beheben oder durch einen Dritten beheben lassen.

3.7.4 Ggf. weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

3.8. Vertragslaufzeit, Beendigung der Wartung

3.8.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien bzw. zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

3.8.2 Das Vertragsverhältnis hat zunächst eine im Vertrag festgeschriebene Laufzeit. Wird der Vertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit nicht fristgerecht schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum jeweiligen Laufzeitende.

3.8.3 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.8.4 Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  1. Besondere Bedingungen für Softwareerstellung und Anpassungen von Standardsoftware
  2. Vertragsgegenstand

1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. für die Erstellung individueller Software oder der individuellen Vornahme von Anpassungen von Standardsoftware durch Höll.

1.2 Höll wird entweder entsprechend den Festlegungen im Vertrag eine vom Kunden gesondert erworbene Standardsoftware individuell auf die in Ziff. 2 festgelegten Bedürfnisse des Kunden anpassen oder eine Software nach den in Ziff. 2 definierten Anforderungen des Kunden individuell erstellen. Diese vertragsgegenständliche Software wird im Folgenden als „Software“ bezeichnet.

1.3 Sofern nicht anderweitig geregelt, ist die Installation und die Pflege der Software nicht Vertragsbestandteil.

1.4 Die Übergabe des Quellcodes (Source Code) der Software ist von Höll nicht geschuldet, sofern dies im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

1.5 Auf Wunsch des Kunden wird Höll die Mitarbeiter des Kunden entgeltlich in die (angepasste) Software einführen und ggf. Schulungen durchführen.

 

  1. Leistungsumfang

2.1 Die von Höll geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die Teil des Vertrages ist. Diese Leistungsbeschreibung enthält auch die definierten Hard- wareplattformen und Betriebsumgebungen der Software.

2.2 Jede der Vertragsparteien benennt für die Dauer des Projekts einen Projektleiter. Die Realisierung des Projektes wird zwischen den Projektleitern abgestimmt. Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können, werden sie in einem Projektlenkungsausschuss gefällt. Diesem Projektlenkungsausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Seiten oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter sonstiger Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei an. Der Projektlenkungsausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen schriftlich festgehalten und von den Mitgliedern des Projektlenkungsausschusses unterzeichnet werden.

 

  1. Änderung des Leistungsumfangs (Change Request)

3.1 Bis zur Abnahme können die Vertragspartner jederzeit in Textform (z.B. E-Mail) Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen oder Termine beantragen.

3.2 Höll wird auf einen Änderungswunsch des Kunden innerhalb von fünf Arbeitstagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. In diesem Fall oder bei Änderungswünschen von Höll wird der Kunde innerhalb von drei Arbeitstagen in Textform (z.B. E-Mail) mitteilen, ob der Änderungswunsch zu den definierten Bedingungen durchgeführt werden soll. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

3.3 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Höll wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

3.4 Bei Änderungswünschen von Seiten des Kunden hat der Kunde die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände von Höll nach der üblichen Vergütung von Höll zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten.

3.5 Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Projektleitern oder im Projektlenkungsausschuss vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten.

 

  1. Rechte an der Software

4.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt.

4.2 Sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, räumt Höll dem Kunden die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software gemäß nachfolgenden Ziff. 4.3 ff. ein.

4.3 Mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen (Teil)Beträge räumt Höll dem Kunden das einfache, nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software im Objektcode im vertraglich definierten Umfang zu nutzen. Die kosten- freie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet.

4.4 Ein Rechenzentrumsbetrieb, das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing, SaaS) oder die öffentliche Zugänglichmachung der Software (z.B. als Download) sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Höll erlaubt.

4.5 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertrags- gemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen.

4.6 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Höll drei Versuche, den Fehler zu beseitigen.

4.7 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Höll nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

4.8 Urheberrechts- oder sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software dürfen weder entfernt noch verändert werden.

  1. Weitergabe der Software

5.1 Der Kunde darf die Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Sämtliche vom Kun- den vorgenommene Installationen und Kopien sind unbrauchbar zu machen und der Dritte hat sein Einverständnis mit den hier vereinbarten Nutzungsbedingungen zu erklären.

5.2 Die vorübergehende entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte (Vermietung) ist untersagt.

  1. Gewährleistung

6.1 Höll gewährleistet, dass die Software im Zeitpunkt der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem üblichen und zu dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern.

6.2 Etwaige auftretende Mängel sind vom Kunden in für Höll möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und Höll unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitzuteilen.

6.3 Höll wird berechtigte Mängel der Software durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei leichten Fehlern kann Höll wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel später (etwa mit der Lieferung des nächsten Updates) endgültig beseitigen. Das Recht des Kunden zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Daneben kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

6.4 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Höll, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Abnahme

7.1 Nach Fertigstellung der Software wird der Kunde eine Abnahme der Software durchführen.

7.2 Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen die vereinbarten Anforderungen gem. Ziff. 2 erfüllen. Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung werden von den Projektleitern festgelegt.

7.3 Während der Funktionsprüfung wird der Kunde Höll alle auftretenden Abweichungen der gelieferten Software von den Leistungsanforderungen gem. Ziff. 2 unverzüglich mitteilen. Diese Mängel wird Höll entsprechend Ziff. 6 beseitigen.

7.4 Entspricht die Software im Wesentlichen den Leistungsanforderungen gem. Ziff. 2, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme, kann Höll eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Software gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt noch Höll schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

 

  1. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen (Planung, Beratung, Installation, usw.)
  2. Vertragsgegenstand

1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. für die Erbringung

von Dienstleistungen durch Höll.

1.2 Höll erbringt die im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen auf Basis dieser Besonderen Bedingungen für Dienstleistungen. Unter anderem – aber nicht ausschließlich - nachfolgende Leistungen fallen in den Geltungsbereich dieser Besonderen Bedingungen:

(a) Planung von IT- oder Drucksystemlösungen und Büro- oder Möbellösungen,

(b) Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung von IT- oder Drucksystemlösungen und Büro- oder Möbellösungen,

(c) das Montieren (z.B. Auf- oder Abbau) von Möbeln,

(d) technische Dienstleistungen, etwa Unterstützung bei Instandsetzung und -haltung außerhalb des Miet-Service oder Service Drucksysteme (Ziff. III) oder der Miete oder Wartung von Hardware und/oder Software (Ziff. IV),

(e) Hotline-Unterstützung oder Beratung außerhalb des Miet-Service oder Service Drucksysteme (Ziff. III) oder der Miete oder Wartung von Hardware und/oder Software (Ziff. IV),

(f) Unterstützung bei Datensicherungen, oder

(g) Schulungen

 

  1. Leistungsumfang

2.1 Gegenstand und Umfang der Leistung sind im Vertrag bzw. der Beauftragung schriftlich festgelegt.

2.2 Höll erbringt Leistungen regelmäßig während ihrer üblichen Geschäftszeiten. Erforderliche Termine werden zwischen Höll und dem Kunden abgestimmt.

2.3 Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von Höll im Betrieb des Kunden tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Kunden im Hinblick auf Zeit und Art und Weise der Durchführung der Leistungen nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter lediglich die Hausordnung des Kunden sowie Anweisungen zur Betriebssicherheit.

 

 

2.4 Der Kunde ist berechtigt, für seine Zwecke ungeeignete Mitarbeiter oder Geräte zu- rückzuweisen und einen Austausch zu verlangen; der Kunde wird hiervon nur bei Vorliegen wichtiger Gründe Gebrauch machen und diese Höll darlegen. Höll wird sich bemühen, einem solchen Verlangen nachzukommen; ist Höll das nicht möglich oder zumutbar, ist Höll berechtigt, den jeweiligen Vertrag zu kündigen.

 

  1. Mitwirkungspflichten und Weisungen des Kunden

3.1 Der Kunde unterstützt Höll bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich.

3.2 Höll wird fachliche Anweisungen des Kunden befolgen; sind solche Anweisungen im Einzelfall nicht geboten, sachlich falsch oder riskant, wird Höll den Kunden hierauf hinweisen und eine schriftliche Anweisung des Kunden einholen, bevor Höll mit der Ausführung der Anweisung beginnt.

 

  1. Bestätigung der Leistungserbringung

Der Kunde bestätigt Höll jede einzelne auf Basis des Vertrages erbrachte Leistung durch Abzeichnung der von Höll bzw. ihrer Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsnachweise.

  1. Vergütung

5.1 Die Vergütung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung/der Bestellung. Sofern keine Vergütung vertraglich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den jeweils gültigen Preisen von Höll.

5.2 Der Kunde trägt alle erforderlichen Transport-, Reise-, Spesen- und Übernachtungs- kosten von Höll.

  1. Vertragsdauer und Kündigung

6.1 Sofern ein Dauerschuldverhältnis oder wiederkehrende Leistungen vertraglich vereinbart wurden, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monate zum Quartalsende von jeder Partei gekündigt werden.

6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

 

VII. Besondere Bedingungen für die datenschutzkonforme Löschung von Datenträgern

 

  1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. für die daten- schutzkonforme Löschung von Datenträgern durch Höll.

1.2 Höll wird vom Kunden beauftragt, Datenträger (z.B. solche in Druck- und Kopiersystemen) datenschutzkonform gegen Entgelt zu löschen. Der Kunde kann statt einer Datenlöschung auch die Übereignung und die Übergabe des Datenträgers gegen angemessenes Entgelt verlangen (siehe Ziff. 4).

1.3 Der Kunde kann bei der Datenträgerlöschung zwischen verschiedenen Schutzstufen

Wählen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Datenlöschung nach der geringsten Schutzstufe.

1.4 Soweit in der Leistungsbeschreibung aufgeführt, wird Höll die auf dem zu löschenden Datenträger befindlichen Daten unwiederbringlich löschen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die auf dem Datenträger befindlichen Daten damit nicht wiederherstellbar und dauerhaft verloren sind. Höll führt eine Datenträgerlöschung ausschließlich im Auftrag des Kunden durch und haftet nicht für einen etwaigen Datenverlust beim Kunden.

 

  1. Übergabe bzw. Abholung der Datenträger

2.1 Der Kunde hat den Datenträger am Sitz von Höll zu übergeben, es sei denn, es ist eine Abholung durch Höll beauftragt.

2.2 Bei der Übergabe des zu löschenden Datenträgers hat der hierzu beauftragte Mitarbeiter von Höll den ordnungsgemäßen Empfang der Datenträger in einem Übergabeprotokoll schriftlich zu bestätigen. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Im Protokoll werden insbesondere die Art, Menge und Verpackung der entgegengenommenen Datenträger vermerkt.

 

  1. Datenschutzkonforme Löschung der Datenträger

3.1 Höll wird soweit vereinbart mittels einer speziellen Software eine vollständige und unwiederbringliche Entfernung oder Unkenntlichmachung sämtlicher Informationen auf den entgegengenommenen Datenträgern entsprechend der vom Kunden gewählten Schutzstufe herbeizuführen.

3.2 Details über die Art und Weise der Datenlöschung sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt.

3.3 Höll wird die ordnungsgemäße Löschung der Datenträger unmittelbar nach erfolgter Löschung schriftlich gegenüber dem Kunden durch ein Protokoll zur Datenträgerlöschung bestätigen.

3.4 Die Löschung der Datenträger hat schnellstmöglich nach Übergabe zu erfolgen. Im

Zeitraum bis zur Löschung sind die Datenträger von Höll sicher zu lagern.

3.5 Der Kunde ist berechtigt, von Höll zu den üblichen Geschäftszeiten Auskunft über den aktuellen Bearbeitungsstand des Löschverfahrens zu verlangen.

 

  1. Übereignung des Datenträgers

4.1 Statt einer Datenträgerlöschung kann der Kunde auch die Übereignung des Datenträgers mit den hierauf befindlichen Daten des Kunden verlangen, sofern der Datenträger im Eigentum von Höll steht (z.B. etwa bei der Rückgabe von vom Kunden gemieteten Druck- und Kopiereinheiten).

4.2 Höll wird in jedem Einzelfall klären, ob eine Übereignung des Datenträgers ermöglicht werden kann, sofern der Datenträger nicht Eigentum von Höll ist.

4.3 Im Falle einer Datenträgerübereignung ist Höll der Wiederbeschaffungswert des Datenträgers zu ersetzen.

 

  1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis

5.1 Höll ist zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG verpflichtet. Höll wird bei der Entgegennahme, einem ggf. vorzunehmenden Transport und der Löschung/Vernichtung der Datenträger nur eigene Mitarbeiter einsetzen und sämtliche unter dieser Vereinbarung eingesetzten Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten.

5.2 Höll untersagt sämtlichen Mitarbeitern, die auftragsgemäß Zugang zu Datenträgern des Kunden haben, die Einsichtnahme in die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen und überwacht die Einhaltung dieses Verbots durch geeignete Maßnahmen.